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Eintragung in das Grundbuch beantragen

Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen.

Generelle Zuständigkeit:

das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet)

Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt großteils noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden aber im Zuge der Grundbuchamtsreform nun schrittweise in die Amtsgerichte eingegliedert. Auch durch Einführung der maschinellen Grundbuchführung besitzen nicht mehr alle Gemeinden ein Grundbuchamt. Ob die betroffene Gemeinde ein Grundbuchamt besitzt, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.

Voraussetzungen:

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Auflassungserklärungen beziehungsweise notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung des bisherigen Eigentümers oder der Eigentümerin
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall gelten zusätzliche Anforderungen (z.B. bei der Auflassung eines Grundstücks oder bei Notwendigkeit, das Grundbuch zu berichtigen).

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Ablauf:

Informieren Sie sich bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Kosten:

Gebühren: je nach Geschäftswert

Frist:

keine

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Grundbuchamt Weingarten
St.-Longinus-Straße 9
88250 Weingarten
Fon: 0751/5615111
Fax: 0751/5615119

Sprechzeiten:
vgl. Homepage des Notariats.

Verwandte Lebenslagen:

Verwandte Themen:

Achtalschule

Weitere Informationen

Kurz bemerkt

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Fon: 0751 4000-0
info@baienfurt.de

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