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Gemeinde Baienfurt (Druckversion)

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Aktuelles aus dem Rathaus

Information zur kommunalen Wärmeplanung in Baienfurt und zum neuen GEG

Angedachter zeitlicher Ablauf kommunale Wärmeplanung in Baienfurt (Stand 11/2023)
Angedachter zeitlicher Ablauf kommunale Wärmeplanung in Baienfurt (Stand 11/2023)

 

Wie Sie vielleicht bereits aus den Medien erfahren haben, möchte die Gemeinde Baienfurt einen kommunalen Wärmeplan erstellen und hat hierzu Ende September 2023 einen entsprechenden Förderantrag beim Bund gestellt.

Die Bearbeitung des Antrags dauert erwartungsgemäß zwischen 6 und 9 Monate. Anschließend soll im Falle einer Genehmigung der Förderung ein kommunaler Wärmeplan für die Gemeinde Baienfurt erstellt werden. Die Erstellung eines Wärmeplans dauert in der Regel ein Jahr. Der kommunale Wärmeplan als Grundlage aller zukünftigen Wärmeplanungen im Gemeindegebiet ist somit frühestens Mitte 2025 fertiggestellt.

Da die Ergebnisse des Wärmeplans derzeit nicht absehbar sind, ist momentan auch noch unklar, ob zukünftig ein Nahwärmenetz im Gemeindegebiet entstehen könnte oder nicht. Auch wo ein solches Wärmenetz sein könnte, ist derzeit nicht verlässlich absehbar.

Hinweise zum neuen Gebäudeenergiegesetz

 

 

Geltungsbereich GEG 2024
Geltungsbereich GEG 2024

 

Im neuen Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG), welches seit 01. Januar 2024 gilt, wird vorgeschrieben, dass bei Neubauten in Neubaugebieten die Heizung mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Vorgabe allerdings erst ab dem 30. Juni 2028.


Bei Bestandsgebäuden ist sofern die Heizung noch funktioniert oder sich noch reparieren lässt, vorerst kein Heizungstausch notwendig.


Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder aber älter als 30 Jahre ist (bei einem Konstanttemperaturkessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen, mehrjährige Übergangsfristen sowie entsprechende Härtefallregelungen.
Gibt es in Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können jedoch frühere Fristen greifen.


 
Um den erforderlichen Anteil von mind. 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei Heizungen erfüllen zu können, gibt es laut den Vorgaben des neuen GEG folgende denkbaren Erfüllungsoptionen:

 
a) Wärmepumpe: Die priorisierte Lösung für viele Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser ist der Einbau einer Wärmepumpe. Die Technologie der Wärmepumpe nutzt zum großen Teil kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser) und erfüllt damit die Vorgabe des GEG, wonach die Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

 
b) Solarthermie-Heizung: Lässt sich der komplette Wärmebedarf des Gebäudes, also Heizung und Warmwasserbereitung, damit decken, ist der Einbau bzw. die Nutzung einer Solarthermie-Heizung eine Erfüllungsoption der Vorgaben.

 
c) Solarthermie-Hybrid-Heizung: Auch eine Kombination aus einer solarthermischen Anlage und einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung aus flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen kann als Erfüllungsoption eingesetzt werden. Wenn bestimmte Mindestflächen eingehalten werden, kann ohne einen rechnerischen Nachweis angenommen werden, dass die solarthermische Anlage mit 15 Prozent zur Wärmeerzeugung beiträgt.

 
d) Stromdirektheizung: In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf kann eine Stromdirektheizung genutzt werden, da bereits jetzt fast 50 Prozent des Netzstroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird. Bis 2035 soll Netzstrom in Deutschland vollständig aus Erneuerbaren Quellen kommen.

 
e) Biomasseheizung (Holz-, Hackschnitzel, Pellets):  Eine Biomasseheizung, die unter anderem mit Holz, Holzhackschnitzeln oder Pellets gespeist wird, erfüllt ebenfalls die Vorgabe, die Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu betreiben.

 
f) Hybridheizung: Grundsätzlich kann eine Wärmepumpe auch mit einem Spitzenlastkessel in Form einer fossilen Öl-/Gasheizung oder einer Biomasseheizung kombiniert bzw. ergänzt werden. Um einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien beim Heizen zu erreichen, muss hier die Wärmebereitstellung größtenteils über die Wärmepumpe erfolgen.

 
g) Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt: In diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden. Allerdings ist Biomasse nur begrenzt verfügbar und die Kosten für Biomethan und Wasserstoff sind derzeit sehr hoch.

 
h) Anschluss an ein kommunales Wärmenetz: Welche Gebäude zukünftig voraussichtlich an ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme) angeschlossen werden, zeigt die kommunale Wärmeplanung. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis spätestens Mitte 2028 vorlegen. Hat ein Wärmenetzbetreiber vertraglich den Anschluss an ein Wärmenetz zugesichert, können Heizungen noch bis zu zehn Jahren ohne weitere Anforderungen betrieben werden.

 
Weitere Informationen zum neuen Gebäudeenergiegesetz 2024, den geltenden Übergangsfristen und zu möglichen Förderungen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter:  
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen

 

In den nächsten Monaten wird die Energieagentur außerdem auf ihrer Internetseite über die Details informieren.
https://www.energieagentur-ravensburg.de/energieagentur/aktuelles.html


 

http://www.baienfurt.de//de/rathaus-politik/aktuelles-termine/rathaus-aktuell