Gemeinde Blankenheim

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Corona aktuell

Aktuelle Corona Regeln

Auf Grund der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch den Bund hat die Landesregierung am 27. September 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung des Landes - CoronaVO) beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Die bestehenden Basisschutzmaßnahmen zur Gesundheit der Bevölkerung werden damit aufrechterhalten.
Neu ist, dass einige Maßnahmen wie die Maskenpflicht im Fernverkehr (Bahn und Busse) und in Gesundheitseinrichtungen durch das Infektionsschutzgesetz des Bundes und nicht mehr durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt sind.

Nach den neuen Fassungen sind nun folgende Regelungen gültig:

Generelle Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene,
das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich
zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden
weiterhin generell empfohlen.

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
  • Zusätzlich für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
    • im ÖPNV,
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen,
    • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
    • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
    • In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,

Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
    • in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • Rettungsdienste,
    • andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
  • Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Testpflicht

  • Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
  • Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
  • Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
  • in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
  • Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc.
  • in Justizvollzugsanstalten etc.

Ausnahmen von der Testpflicht:

  • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
  • Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
  • Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.

Regelungen zur Teststrategie sowie Antworten bei Fragen zu Corona BÜRGERTESTS finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html

Eine Zusammenfassung der Corona-Regeln ab 1. Oktober 2022 auf einen Blick finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

Aktuelle Corona-Quarantäne-Regeln (Stand: 16.11.2022)

  1. Änderung der CoronaVO-Absonderung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (SM) hat die im Anhang beigefügte Corona-Verordnung (CoronaVO) Absonderung veröffentlicht. Die Verordnung ist heute (16.11.2022) in Kraft getreten.

Anstelle der generellen Isolationspflicht für mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv getestete Personen gelten verpflichtende Schutzmaßnahmen:

  • Fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske außerhalb der eigenen Wohnung. Eine Ausnahme gilt bei einem Aufenthalt im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der Verpflichtung zum Masketragen als auch von der verpflichtenden Absonderung ausgenommen.
  • Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten und Massenunterkünften (Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber) für positiv getestete Personen mindestens fünf Tage nach positivem Test. Dies gilt nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.

In Ergänzung finden Sie hier die Pressemitteilung dazu.

 

Auszüge aus der CoronaVO Absonderung:

§ 2 Absonderung von positiv getesteten Personen

(1) Positiv getestete Personen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt

  1. für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
  2. sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden,
  3. im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
  4. bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
  5. sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.

(2) Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.

[…]

§ 3 Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen

Anstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Dies gilt

  1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
  2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

[…]

Corona-Verordnung (CoronaVO) Absonderung

Aktuelle Corona Quarantäne Regeln (Stand 22.07.2022)

Laut der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) gilt folgendes:

Mein SCHNELLTEST ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
Liebe Bürgerin, lieber Bürger,
Sie haben sich einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigen-Schnelltest unterzogen und Ihr Test ist positiv ausgefallen. Hierunter fallen Antigentests, die von geschulten Dritten durchgeführt oder von geeigneten Personen überwacht wurden. Alleine durchgeführte und nicht durch Dritte überwachte Selbsttests fallen nicht darunter.
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.

1. Begeben Sie sich in Absonderung (Isolation)!

  • Wenn Sie ein positives Antigen-Schnelltestergebnis erhalten haben, begeben Sie sich unverzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischungsimpfung) und genesene Personen.
  • Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben, können Sie sich dort alleine aufhalten.
  • Vermeiden Sie direkten Kontakt zu den weiteren Personen in Ihrem Haushalt. Bleiben Sie, wenn möglich, in einem eigenen Zimmer – auch bei den Mahlzeiten. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Sie und Ihre Haushaltsmitglieder dürfen keinen Besuch empfangen.
  • Wenn Sie Symptome bekommen oder sich diese verschlimmern, nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem hausärztlichen Notdienst auf!

2. Dauer der Absonderung von positiv getesteten Personen

  • Ihre Absonderung endet frühestens 5 Tage nach dem Testergebnis (Datum der Probenahme). Auch ein anschließendes, bestätigendes, positives PCR-Testergebnis verlängert die Dauer nicht. Gerechnet wird ab dem positiven Antigenschnelltest-Ergebnis. Um die Absonderung zu beenden, muss zu diesem Zeitpunkt seit 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen. Spätestens nach 10 Tagen endet die Absonderung.
  • Wenn zur Bestätigung noch ein PCR-Test durchgeführt wurde und das Ergebnis des PCR-Tests negativ ist, dann endet die Absonderung direkt mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses. Es erfolgt keine gesonderte Mitteilung durch das Gesundheitsamt.  
  • Sind Sie in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung tätig, schließt sich an Ihre Absonderung ein Tätigkeitsverbot an. Dieses kann mittels negativem Schnelltest beendet werden. Gehen Sie in diesem Fall auf Ihren Arbeitgeber zu, um zu erfahren, ob Sie von dieser Regelung betroffen sind.

3. Lassen Sie Ihr Testergebnis bestätigen!

  • Es wird empfohlen, dass Sie Ihren positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests bestätigen lassen. Begeben Sie sich unverzüglich in Absonderung. Die Kosten für die PCR-Nachtestung sind von der Testverordnung des Bundes abgedeckt und somit für Sie kostenfrei. Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen positiven Schnelltest hatten.
  • Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg unter https://www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/corona-anlaufstellen/corona-karte/ oder unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer https://www.lak-bw.de/service/patient/corona-testangebote-in-apotheken.html
  • Zur Durchführung des PCR-Tests dürfen Sie die häusliche Absonderung unterbrechen. Schutzmaßnahmen (Abstand, FFP2 Maske) sind dabei unbedingt zu beachten.
  • Wenn Sie sich zusätzlich einer bestätigenden PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis dieses PCR-Tests negativ ist, dann endet Ihre Absonderung sofort mit Erhalt des Testergebnisses!

4. Informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen!

  • Teilen Sie all Ihren Haushaltsangehörigen schnellstmöglich mit, dass Sie positiv getestet wurden.
  • Unter Vorlage Ihres positiven Testnachweises sowie eines Nachweises derselben Meldeanschrift haben diese die Möglichkeit zu einer kostenfreien Testung.
  • Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich zwar nicht offiziell in Absonderung (Quarantäne) begeben, dennoch ist es empfohlen, Kontakte weitestgehend zu meiden.
  • Sie können Ihr Umfeld und weitere Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis unterrichten. Ihre Kontaktpersonen müssen sich jedoch nicht beim Gesundheitsamt melden.

5. Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

  • Das Gesundheitsamt wird mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.
  • Weitere Antworten bei Fragen zu Quarantäne und Isolation in Baden-Württemberg finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-quarantaene/

Quarantäne-Bescheinigung für Entschädigungsansprüche (Stand 10.03.2022)

Künftig reicht das Testergebnis statt der Absonderungsbescheinigung des Rathauses

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG §§ 56 ff) einen Verdienstausfall beantragen. Allerdings nicht, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und vom Hausarzt krankgeschrieben ist. Für diesen Zeitraum greift die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Für einen Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz reicht künftig der PCR- oder das positive Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde.

Somit vereinfacht das baden-württembergische Gesundheitsministerium die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich.

Selbstverständlich bleibt die Vorlage der Testergebnisse freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.

„Damit entlasten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch die Mitarbeiter der Ordnungsämter und Regierungspräsidien deutlich und bauen Bürokratie ab“, erklärte Gesundheitsminister Manne Lucha am 10. März 2022 in Stuttgart.

„Wir gestalten die Antragstellung damit möglichst unkompliziert und haben das Ziel, den Verdienstausfall so schnell wie möglich auszuzahlen.“

Über das Online-Portal www.ifsg-online.de kann der Arbeitgeber die Entschädigungs-zahlungen beantragen, diese werden von den zuständigen Regierungspräsidien bearbeitet.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigung unter folgender Internet-Seite des Landes:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Baienfurt
Marktplatz 1
88255 Baienfurt
0751 4000-58
corona(@)baienfurt.de