Gaststättengewerbe – Gestattung

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar

  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:

  • Straßenfeste
  • Schulfeste
  • Jubiläumsfeste
  • Schützenfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Volksfeste
  • Vereinsveranstaltungen
  • Märkte und Ähnliches.

Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:

  • Jugendschutz
  • Jugendarbeitsschutz
  • Infektionsschutz
  • Brandschutz
  • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
  • Preisaushang

Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

  • Ausgefülltes Antragsformular (Anzeige einer Gestattung)
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, zum Beispiel
    • die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
    • nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.

Sie müssen die Gaststättengestattung grundsätzlich schriftlich, das heißt handschriftlich unterschrieben, bei der zuständigen Stelle beantragen. Alternativ können Sie den Antrag auch elektronisch stellen. Dazu genügt allerdings keine einfache E-Mail, sondern Ihr elektronischer Antrag muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
  • Sie geben Ihre Erklärung in einem elektronischen Formular ab, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
  • Sie übermitteln Ihre Erklärung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach oder einem vergleichbaren berufsbezogenen elektronischen Postfach.
  • Sie übermitteln Ihre Erklärung aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach.
  • Sie schicken eine Absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.


Bei der Gemeinde Baienfurt 15,00 €.

Widerspruch beziehungsweise Klage

Landesgaststättengesetz (LGastG):

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG):

  • § 12 Gestattung

Gaststättenverordnung (GastVO):

  • §§ 1 und § 3 Zuständigkeit und Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

  • § 3a Elektronische Kommunikation
  • § 42a Genehmigungsfiktion in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

19.03.2025 Wirtschaftsministerium und Innenministerium Baden-Württemberg

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen