Gemeinde Blankenheim

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Grundsteuerreform

Allgemeine Informationen

Durch die Grundsteuerreform zum 1.1.2025 wird die Grundsteuer erstmals mit den neu ermittelten Grundsteuermessbeträgen festgesetzt:

Die Grundsteuermessbeträge wurden durch das Finanzamt aus den durch die Eigentümer abgegebenen Grundsteuerwerterklärungen ermittelt. Als Resultat ergingen neue Grundsteuermessbescheide, die zum 1.1.2025 Gültigkeit haben.

Für die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) werden für die Berechnung nur die Bodenrichtwerte angesetzt. Der Landesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, auch die Gebäude in die Bewertung einzubeziehen. Der Bodenrichtwert, so seine Überlegung, spiegele den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig wider und verkörpere das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Soweit von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt wurde, ist der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.

Der Grundsteuerwert wird mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also in Summe 0,91 Promille.

Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde:

Die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer bildet der Grundsteuermessbetrag der durch das Finanzamt über ermittelt wurde.

Entscheidend für den Grundsteuerwert eines Grundstückes ist die Grundstücksgröße sowie der Bodenrichtwert. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Bei Wohnungsteileigentum ist darüber noch entscheidend wie hoch der Anteil am Gesamtgrundstück ist und wie groß das Grundstück ist. Teilweise wird der Grundsteuermessbetrag bei Wohnungsteileigentum niedriger und teilweise höher.

Der Grundsteuermessbetrag wird multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde und daraus ergibt sich dann die Grundsteuer die durch den Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.

Das Land Baden-Württemberg hat bisher eine angestrebte Aufkommensneutralität für die Umsetzung der Grundsteuerreform kommuniziert und dabei auch ein Transparenzregister (s. Link unten) erstellt, bei dem überprüft werden kann, bei welchen Hebesatz (-Korridor) die jeweilige Gemeinde das Ziel, einen aufkommensneutralen Hebesatz zu beschließen, erreicht werden würde. Allerdings muss auch erwähnt werden, dass es mit der Reform einige  „Verschiebungen“ aus den verschiedensten Gründen geben kann. In der Regel werden größere Grundstücke eher mehr Grundsteuer zu zahlen haben, dagegen werden Teileigentum sowie gewerbliche Grundstücke eher günstiger ausfallen.

Beispielsberechnungen für derzeitige Messbeträge nach altem Grundsteuersystem und nach neuem Grundsteuersystem:

Nutzung / Lage

Messbetrag bisher

Messbetrag neu

Grundsteuer bisher Hebesatz (390%)

Mögliche Grundsteuer neu ab 1.1.2025 mit (220%)

Einfamilienhaus (Schacher Straße)

44,80 €

172,96 €

174,72 €

380,51 €

Einfamilienhaus (Mozartstraße)

99,17 €

193,92 €

386,76 €

426,62 €

Einfamilienhaus (Haldenweg)

142,65 €

523,80 €

556,34 €

1.152,36 €

Einfamilienhaus (Bergstraße)

241,04

598,23

940,06 €

1.316,11 €

Wohnungsteileigentum (Friedhofstraße)

44,91 €

41,13 €

175,15 €

90,49 €

Wohnungsteileigentum (Marktplatz)

25,05 €

11,65 €

97,70 €

25,63 €

Wohnungsteileigentum (Baindter Straße)

43,66 €

49,05 €

170,27 €

107,91 €

Gewerbegrundstück (Kartonstraße)

758,75 €

732,03 €

2.959,13 €

1.610,47 €

Gewerbegrundstück (Dr. Haug Straße)

241,04 €

254,54 €

940,06 €

559,99 €

Gewerbegrundstück (Eisenbahnstraße)

179,30 €

267,80 €

699,27 €

589,16 €

Die Entscheidung über den tatsächlichen Hebesatz zum 01.01.2025 obliegt einzig der Gemeinde und nicht dem Land. Dabei muss unter anderem beachtet werden, dass die Gemeinden zusätzlich zu immer wachsenden Aufgaben explizit für die Umsetzung der Grundsteuerreform größere Aufwendungen für die EDV sowie Personaleinsatz zu tragen haben. Die Entscheidung des Gemeinderates wurde in der öffentlichen Sitzung vom 15.10.2024 getroffen. Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) beträgt demnach ab dem Jahr 2025 400% und die Grundsteuer B (alle übrigen Grundstücke) beträgt ab dem Jahr 2025 220% so wie in der Tabelle mit Beispielen dargestellt.

 

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