Bauen
Haben Sie vor etwas zu bauen? Ihr Haus zu sanieren, aus- oder umzubauen?
Es gibt im Baurecht verschiedene Verfahrensarten. Damit Sie Ihr Vorhaben erfolgreich und unkompliziert durchführen können, finden Sie hier kurze Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zudem stehen Ihnen im Rathaus, Zimmer-Nr. 220 zahlreiche Ratgeber, Leitfaden und Broschüren mit wertvollen Informationen und Tipps rund um das Thema Bauen, Sanieren und Modernisieren kostenlos zur Verfügung.
Sollten Sie dennoch unsicher sein, welches Verfahren für Ihr Bauvorhaben in Frage kommt, können Sie gerne weitere Informationen bei uns in der Bauverwaltung oder im Landratsamt, Bau- und Gewerbeamt, einholen.
Baugenehmigung
Für Bauvorhaben, die in der Landesbauordnung (LBO) nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben bzw. wählen konnten, muss eine Baugenehmigung beantragt werden.
Hier gibt es zwei verschiedene Verfahren:
- das normale bzw. umfassende Baugenehmigungsverfahren (§ 58 LBO), hier werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Baurechtsbehörde geprüft
- das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO), hier werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur eingeschränkt von der Baurechtsbehörde geprüft. Das vereinfachte Verfahren ist nur möglich bei der Errichtung von
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - 3 (ausgenommen Gaststätten),
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 - 3, ausgenommen Sonderbauten
Bitte reichen Sie die im Nachgang aufgelisteten Unterlagen in 3-facher Ausfertigung direkt bei der Baurechtsbehörde (Landratsamt Ravensburg) ein. Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) vom 25.11.2023 sind Bauanträge nicht mehr über die Gemeinde einzureichen. Deshalb gilt der Bauantrag als eingegangen, wenn dieser der Baurechtsbehörde vorliegt.
- Bauantragsformular
(das Formular können Sie unter http://www.landkreis-ravensburg.de herunterladen oder in der Bauverwaltung der Gemeinde Baienfurt abholen) - Lageplan
- schriftlicher Teil
- zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500) - Bauzeichnungen
Grundrisse, Schnitte, Ansichten (Maßstab 1:100) - Baubeschreibung
(bei Gewerbebetrieben eine Betriebsbeschreibung) - Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Benennung des Bauleiters (mit Name, Anschrift und Unterschrift)
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen beizufügen (z.B. Geländeschnitte, Höhenabwicklung benachbarter Gebäude oder Nachweis über die dauerhaft gesicherte Eigenwasserversorgung).
Bitte beachten Sie zudem, dass die Baurechtsbehörde weitere Unterlagen verlangen kann.
Bauvoranfrage
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Bauantrags einzelne Fragen zum Bauvorhaben durch die Baurechtsbehörde abgeklärt werden. Der Vorteil für den Bauherrn besteht darin, dass hinsichtlich der im Bauvorbescheid beantworteten Zulässigkeitsfragen eine Bindungswirkung gegenüber der Baurechtsbehörde eintritt.
Bitte reichen Sie die im Nachgang aufgelisteten Unterlagen in 3-facher Ausfertigung direkt bei der Baurechtsbehörde (Landratsamt Ravensburg) ein. Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) vom 25.11.2023 sind Bauanträge nicht mehr über die Gemeinde einzureichen. Deshalb gilt der Bauantrag als eingegangen, wenn dieser der Baurechtsbehörde vorliegt.
- schriftlicher Antrag
- mit konkreter Angabe der zu klärenden Fragen und genauer Bezeichnung des Bauvorhabens
(das Formular können Sie unter www.landkreis-ravensburg.de herunterladen oder in der Bauverwaltung der Gemeinde Baienfurt abholen) - Lageplan
- Bauzeichnungen bzw. Bauentwurfsskizzen
Grundrisse, Schnitte, Ansichten - Baubeschreibung
Bitte beachten Sie, dass die Baurechtsbehörde weitere Unterlagen verlangen kann.
Nutzungsänderung
Hier gelangen Sie zum Merkblatt.
Kenntnisgabeverfahren
Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde nur zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist, dass das geplante Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet und eines der folgenden Vorhaben (ausgenommen Sonderbauten) errichtet werden soll:
- Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (ausgenommen Gaststätten)
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben.
Hinweise:
- Die Verantwortung, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Planung beachtet und bei der Umsetzung eingehalten werden liegt beim Bauherrn!
- Der Bauherr hat jedoch die Möglichkeit zwischen Kenntnisgabeverfahren und Baugenehmigungsverfahren zu wählen.
- Sollten für das Bauvorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Bebauungsplanfestsetzungen) erforderlich sein, müssen diese gesondert beantragt werden.
Bitte reichen Sie die im Nachgang aufgelisteten Unterlagen in 2-facher Ausfertigung direkt bei der Baurechtsbehörde (Landratsamt Ravensburg) ein. Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) vom 25.11.2023 wird das Kenntnisgabeverfahren nicht mehr bei der Gemeinde, sondern bei der Baurechtsbehörde durchgeführt.
- Kenntnisgabeformular
(das Formular können Sie unter www.landkreis-ravensburg.de herunterladen oder in der Bauverwaltung der Gemeinde Baienfurt abholen) - Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellungen des Grundstücks
- Ggf. Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von den gesetzlichen Vorschriften bzw. von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Im Einzelfall sind weitere Unterlagen beizufügen, um die Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nachzuweisen (z.B. Geländeschnitte).
Bitte beachten Sie, dass die Baurechtsbehörde weitere Unterlagen verlangen kann.
Kontakt
Sekretariat Bauverwaltung
Patrizia Tapper
Fon: 0751 4000-44
Fax: 0751 4000-57
E-Mail-Postfach
bauanfragen(@)baienfurt.de
Sie können sich gerne auch
mit sämtlichen Anfragen
zu baurechtlichen Belangen
an unser Postfach wenden.
Verfahrensarten im Baurecht
Hier gelangen Sie zur Informationsbroschüre des Landratsamtes Ravensburg.