Gemeinde Blankenheim

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Informationen & Hinweise

Beim Bau eines Pools/Schwimmbeckens ist so manches zu beachten

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie haben private Pools /Schwimmbecken im eigenen Garten als Kompensation für fehlende Urlaubserlebnisse deutlich an Attraktivität gewonnen. Leider ergeben sich daraus auch Fragen und Probleme, auf die wir mit nachfolgenden Informationen hinweisen wollen.
Der in den letzten Jahren festzustellende deutliche Rückgang von Grundwasservorräten durch Witterung und Verbrauchsverhalten führt je nach Region zu mehr oder weniger erkennbaren negativen Auswirkungen für die Landwirtschaft und die Wasserversorger. Trinkwasser wird auch in unserer Region zu einem nicht mehr endlos verfügbaren Gut. Insoweit dürfen wir vorab Sie als Verbraucher darum bitten, schonend mit dem Lebensmittel Trinkwasser auch im häuslichen Bereich umzugehen.
 
Befüllung von Pools/Schwimmbecken
Die Befüllung von Pools/Schwimmbecken muss durch den hauseigenen Frischwasseranschluss und damit über den Wasserzähler des Hausanschlusses erfolgen. Der Frischwasserbezug zur Befüllung darf somit nicht über den Gartenwasserzähler laufen, denn dieser ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen und i.d.R. von Abwassergebühren befreit.
 
Entleerung von Pools/Schwimmbecken
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei abgebadetem „Badewasser“ auch in Pools/Schwimmbecken um Abwasser handelt, das nicht in die Natur oder den heimischen Garten und schon gar nicht in ein öffentliches Gewässer (sprich die Wolfegger Ach) abgelassen werden darf.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, Abwasser. In der Regel erfolgt hier ein Eintrag ins Badewasser durch chemische Behandlung (z.B. Chlor) oder durch Einträge von Sonnencreme und anderen Fremdstoffen. Insoweit ist es nach den rechtlichen Vorgaben als Abwasser über die öffentliche hauseigene Kanalisation zu entsorgen. Eine Absetzung bei der Festlegung der Abwassergebühren ist somit nicht möglich.
 
Baurechtliche Bestimmungen
Nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg sind Wasserbecken bis 100 m³ verfahrensfrei.
Bitte beachten Sie jedoch, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. Grenzabstände und Festsetzungen in einem Bebauungsplan entsprechen müssen.
 
Verkehrssicherungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer unterliegt einer Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass man zur Abwehr von Gefahren verantwortlich ist. Wenn man als Grundstückseigentümer einen Pool oder ein Schwimmbecken hat, dann schafft man dadurch eine Gefahrenquelle, für die man verantwortlich ist und für die man Sicherungsmaßnahmen treffen muss. Ob ein vollständig geschlossener und abgesperrter Gartenzaun ausreichend oder möglicherweise sogar eine zusätzliche Abdeckung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen und örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
 

Weitere Informationen

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88255 Baienfurt
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